Leider werden nicht alle gewünschten Hilfsmittel von den Krankenkassen bezahlt. Im § 12 SGB V heißt es: Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Wenn Sie aber nicht auf einen gewissen Komfort verzichten möchten und auch bereit sind die Kosten für das gewünschte Hilfsmittel selbst zu tragen, dann finden Sie im Anschluss einige interessante Produkte.